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"Dritter" nach § 67 Abs 1 VersVG und nach § 149 VersVG

VersicherungsrechtJudikaturDr. Harald Friedl, RA; Univ.-Prof. i.R. Dr. Georg Wilhelm, Universität Wien (Bearbeitung)ecolex 2012/351ecolex 2012, 875 Heft 10 v. 1.10.2012

Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich der OGH der Frage zu, wer als "Dritter" im Anwendungsbereich des VersVG in Hinblick auf eine Haftpflichtversicherung zu sehen ist. Bestehen dahingehend in Bezug auf § 149 sowie § 67 leg. cit. begriffliche Unterschiede?

Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 1 VersVG; § 74 VersVG; § 75 VersVG; § 149 VersVG; Art 7 P 6.1 AHVB 2003

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