Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich der OGH der Frage zu, wer als "Dritter" im Anwendungsbereich des VersVG in Hinblick auf eine Haftpflichtversicherung zu sehen ist. Bestehen dahingehend in Bezug auf § 149 sowie § 67 leg. cit. begriffliche Unterschiede?
Rechtsgrundlagen: § 67 Abs 1 VersVG; § 74 VersVG; § 75 VersVG; § 149 VersVG; Art 7 P 6.1 AHVB 2003