Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt inhaltlich klar, dass der Verdienstentgang bei der Aufteilung nach § 156 Abs 3 VersVG als Rente zu behandeln und diese wiederum im Deckungskonkurs betraglich, nicht aber zeitlich zu kürzen ist.
Rechtsgrundlagen: § 155 Abs 1 VersVG; § 156 Abs 3 VersVG