Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung befasst sich inhaltlich mit Ansprüchen des Wohnungseigentumswerbers. Dabei war fraglich, ob im Anwendungsbereich des § 37 Abs 2 WEG auch formlose Vereinbarungen als entsprechender Titel anspruchsbegründend wirken können.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 2 WEG; § 43 Abs 1 WEG; § 15b WGG