Zusammenfassung: Der erkennende Senat äußert sich in vorliegender Entscheidung zur Dereliktion schlichten Miteigentums und bewertet dahingehend die Preisgabe von Wohnungseigentum negativ.
Rechtsgrundlagen: § 362 ABGB; § 378 ABGB; § 830 ABGB
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