Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung beinhaltet in ihrem Kern die Frage, wie die Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung betreffend Markenrechtsverletzungen im Internet zu bestimmen ist. Wo liegt der Ort der Verletzungshandlung?
Rechtsgrundlagen: Art 5 Abs 3 GMV