Zusammenfassung: Gegenständlich beantwortet der erkennende Senat die Frage, wer im Exekutionsverfahren beweispflichtig für den Eintritt einer auflösenden Bedingung und für das mangelnde Verschulden bei Unterlassungstiteln ist.
Rechtsgrundlagen: § 355 EO; § 1298 ABGB; § 1311 ABGB; § 107 TKG