Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht klärend der Frage nach, ob die Voraussetzungen für eine Bescheidberichtigung nach § 293 BAO vorliegen, wenn nach einer erfolgten Betriebsprüfung Bescheide aufgehoben und danach die früher ergangenen Bescheide berichtigt wurden.
Rechtsgrundlagen: § 293 BAO; § 299 BAO; § 303 BAO