Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt eindeutig klar, dass die Pflicht zur Veröffentlichung der Beendigung eines Repräsentantenvertrags die ausländische Gesellschaft selbst trifft.
Rechtsgrundlagen: § 1 InvFG; § 23 InvFG; § 29 JN
Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt eindeutig klar, dass die Pflicht zur Veröffentlichung der Beendigung eines Repräsentantenvertrags die ausländische Gesellschaft selbst trifft.
Rechtsgrundlagen: § 1 InvFG; § 23 InvFG; § 29 JN