Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass der Nachweis der Uneinbringlichkeit einer Stammeinlage bereits die Ausfallhaftung nach § 70 GmbHG rechtfertigt, und zwar auch ohne Kaduzierungsverfahren.
Rechtsgrundlagen: § 66 GmbHG; § 70 GmbHG; § 73 GmbHG