Zusammenfassung: Vorliegend war zu klären, wie sich die Nichteinbeziehung des Inhalts der Stiftungsurkunde in die Entscheidung über eine Pfändung von Stiftungsrechten als Stoffsammlungsmangel auf den Erfolg eines Revisionsrekurses auswirkt. Begründet weitergehend ein Änderungsrecht des Stifters die Pfändbarkeit dessen Gesamtrechte?