Zusammenfassung: In Hinblick auf den Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn widmet sich der OGH der Frage, wie weit der Werkbesteller bei der Mängelbehebung kooperieren muss, wenn der Unternehmer fünf Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit die Verbesserung anbietet.
Rechtsgrundlagen: § 1052 ABGB; § 1170 ABGB