Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob die Betriebsergebnisse dem Betreiber mehrerer Erotik-Massagestudios zuzurechnen sind, wenn Umsätze von den Masseurinnen selbst erwirtschaftet werden und der Betreiber ihnen einen Mietanteil verrechnet.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 UStG; § 184 Abs 3 BAO