Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht der Frage zuzuwenden, ob eine Reinigungskraft als Ersatzempfängerin im Sinne des ZustG zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 13 ZustG; § 16 ZustG
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Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht der Frage zuzuwenden, ob eine Reinigungskraft als Ersatzempfängerin im Sinne des ZustG zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 13 ZustG; § 16 ZustG
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