Zusammenfassung: Das erkennende Gericht hatte sich mit seiner Entscheidung der Zulässigkeit des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen aufgrund einer doppelten Haushaltsführung zu befassen. Lagen in concreto zwingend notwendige Mehraufwendungen vor?
Rechtsgrundlagen: § 16 EStG; § 20 Abs 1 Z 1 EStG; § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG