Zusammenfassung: In Hinblick auf die Säumnis samt nachteiliger Folgen hatte sich der UFS in vorliegender Sache mit der Frage eingehend zu befassen, ob dem angestellten Steuerberater grobes Verschulden vorzuwerfen ist und ob folglich Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden in Hinblick auf nachteilige Folgen zu bejahen ist.
Rechtsgrundlagen: § 217 Abs 7 BAO