Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz eingehend mit Haftungsfragen eines eingetragenen Geschäftsführers, unter anderem für Abgabenschulden seines Amtsvorgängers, zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 9 BAO; § 80 BAO; § 224 BAO
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