Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung hatte sich der OGH der Frage zu widmen, ob die unterlassene Ausschreibung des Präsidenten des Salzburger Festspielfonds die Nichtigkeit abgeschlossener Verträge aufgrund der Verletzung von Mitwirkungsrechten nach sich zieht.
Rechtsgrundlagen: § 879 ABGB; § 1 Stellenbesetzungsgesetz