Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht klärend der Frage nach, ob in concreto eine Änderungskündigung als Motivkündigung qualifiziert werden kann und somit anfechtbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 3 ArbVG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht klärend der Frage nach, ob in concreto eine Änderungskündigung als Motivkündigung qualifiziert werden kann und somit anfechtbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 3 ArbVG
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