Zusammenfassung: Im Rahmen einer Entscheidung geht der OGH der Frage nach, ob Merchandising als markenmäßige Benutzung und die auf Waren angebrachte Marke als Herkunftsbezeichnung verstanden werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 Z 1 MSchG; § 10 Abs 1 Z 2 MSchG