Zusammenfassung: Die erkennende Instanz hatte sich in Hinblick auf intransparente Klauseln eines Vertrags mit dem maßgeblichen Zeitpunkt eines Versicherungsfalls zu befassen, der im Zeitpunkt des Abschlusses wohl bereits in das Stadium der Gefahrverwirklichung gekommen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 2.3. ARB 2007; § 6 Abs 3 KSchG; § 14 VersVG