Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidung hatte sich der OGH mit dem mangelnden gesetzlichen Verbot einer Auflösungsklausel aufgrund der Insolvenz eines Versicherungsnehmers zu befassen und dabei festgestellt, dass es bei nach dem 30.6.2010 eröffneten Insolvenzverfahren im Regime des § 25b IO nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt.