§ 22 Abs 2 BAO; § 1 Abs 3 GrEStG
Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine missbräuchliche Anteilsgestaltung einer Gesellschaft in der Form 99+1%, welche im Besitz von Liegenschaften ist, einen Grunderwerbssteuertatbestand auslöst.