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Grunderwerbsteuerpflicht bei missbräuchlich gestalteten 99% +1% Treuhand-Konstellationen

SteuerrechtJudikaturMax Sedlacek, WU Wien (Bearbeitung)ecolex 2011/253ecolex 2011, 657 - 658 Heft 7 v. 1.7.2011

§ 22 Abs 2 BAO; § 1 Abs 3 GrEStG

Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine missbräuchliche Anteilsgestaltung einer Gesellschaft in der Form 99+1%, welche im Besitz von Liegenschaften ist, einen Grunderwerbssteuertatbestand auslöst.

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