Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte die unterlassene Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe des Verletzten aus versicherungsrechtlicher Perspektive zu betrachten.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 3 VersVG
Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte die unterlassene Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe des Verletzten aus versicherungsrechtlicher Perspektive zu betrachten.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 3 VersVG