Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich eingehend der Frage zu, ob Werbeaussagen als Marke eintragungsfähig sind.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MschG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich eingehend der Frage zu, ob Werbeaussagen als Marke eintragungsfähig sind.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 1 Z 3 MschG
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