Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich eingehend der Frage, ob auf ein stehendes Luftfahrzeug der Marke "Cessna" die Grundsätze der Gefährdungshaftung am Beispiel des EKHG anzuwenden sind.
Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB; § 1319 ABGB; § 148 LFG