§ 78 UrhG
In gegenständlichem Erkenntnis war die Beitragstäterschaft iZm der Veröffentlichung von Lichtbildern zu beurteilen, wobei sich der Gerichtshof mit dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums und dem Verhältnis zum - in casu gerechtfertigten - Beitragstäter zu befassen hatte.