Art 5 Nr 1 EuGVVO; ÜArt 4 Abs 2 EVÜ; § 905 Abs 2 ABGB
In vorliegender Rechtssache hatte der OGH den Erfüllungsort iZm Lizenzverträgen zu bestimmen. Wann liegt insofern eine Leistung des Lizenzgebers vor? Liegt auch hier der gesetzliche Erfüllungsort beim Schuldner?
OGH 8.9.2009, 4 Ob 90/09b