Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Berufung im elektronischen Rechtsverkehr unter dem Aspekt zu beurteilen, dass Daten bei der Übermittlungsstelle länger als geplant verweilen.
Rechtsgrundlagen: § 464 Abs 1 ZPO; § 89b Abs 2 GOG; § 89d Abs 1 GOG; § 3 Abs 1 ERV; § 4 Abs 1 ERV