Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat hatte sich Fragen iZm der Fassung von Unterlassungsgeboten aus urheberrechtlicher Perspektive zu befassen. Dabei war ua zu klären, ob ein Unterlassungsgebot zu eng gefasst worden ist.
Rechtsgrundlagen: § 226 ZPO; § 381 EO; § 81 UrhG; § 87c UrhG