Zusammenfassung: In vorliegendem Erkenntnis hatte sich der OGH mit der Rechtswidrigkeit vermeintlicher Falschaussagen durch Pressemeldungen einer politischen Partei zu beschäftigen. Dabei hatte er sich anhand der Judikaturlinie des EGMR differenzierend mit der Unterscheidung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 1330 ABGB; Art 10 MRK