§ 266 ZPO; § 530 Abs 1 ZPO
In diesem Fall war fraglich, ob ein nachträglich beigebrachtes Gutachten, das auf neuen wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden beruht, eine neue Tatsache darstellt und ob eine inhaltliche Befassung mit dem neuen Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren erforderlich ist.