§ 1168 Abs 1 ABGB; ÖNORM B 2110
In der gegenständlichen Entscheidung hat sich der OGH mit dem Vorrang einer spezielleren ÖNORM vor der dispositiven Norm des § 1168 Abs 1 ABGB zu befassen. Mit Anmerkungen von Harald Friedl.
OGH 1 Ob 200/08f
§ 1168 Abs 1 ABGB; ÖNORM B 2110
In der gegenständlichen Entscheidung hat sich der OGH mit dem Vorrang einer spezielleren ÖNORM vor der dispositiven Norm des § 1168 Abs 1 ABGB zu befassen. Mit Anmerkungen von Harald Friedl.
OGH 1 Ob 200/08f