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Zusätzliche Forcierungskosten statt Bauzeitverlängerung nur bei Vereinbarung

RechtsprechungZivilrechtUniv.-Prof. Dr. Georg Wilhelm, Universität Wien; Dr. Harald Friedl, RAA (bearb. von)ecolex 2009/76ecolex 2009, 228 - 229 Heft 3 v. 1.3.2009

§ 1168 Abs 1 ABGB; ÖNORM B 2110

In der gegenständlichen Entscheidung hat sich der OGH mit dem Vorrang einer spezielleren ÖNORM vor der dispositiven Norm des § 1168 Abs 1 ABGB zu befassen. Mit Anmerkungen von Harald Friedl.

OGH 1 Ob 200/08f

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