§ 156 Abs 1 KO; § 53 AO
Im gegenständlichen Fall hat der OGH klargestellt, dass es der Disposition des Schuldners obliegt, ob er sich in einem Zivilprozess auf den Abschluss eines Zwangsausgleichs beruft oder nicht, obwohl dem Gericht eben dieser sogar bekannt ist.