§ 1299 ABGB; § 30b KSchG
In der präsentierten Entscheidung wurde eine Nachprüfungspflicht des Immobilienmaklers negiert, sofern kein Grund an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln besteht. Allerdings darf er im Umkehrschluss nicht den Eindruck erwecken, dass er den Wahrheitsgehalt einer Aussage überprüft habe.