§ 1295 ABGB; § 1323 ABGB
Der OGH behandelte die Frage deliktischen Schadenersatzes bei unterlassener Reparatur. Dabei wird in der Regel die Wertminderung, nicht aber der Wert fiktiver, also tatsächlich nicht durchgeführter Reparaturen zugesprochen. Analog wird dieser Grundsatz auch bei vertraglichem Schadenersatz angewendet, wenn der Geschädigte den Schaden nicht beheben lassen will.