§ 4 GmbHG; § 66 GmbHG; § 3 GesAusG; § 120 JN
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass für die Überprüfung der Barabfindung beim Squeeze-Out das Handelsgericht am Sitz der den Squeeze-Out durchführenden Kapitalgesellschaft, zuständig sei.