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Die verhängte Zwangsstrafe gem § 283 UGB ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestrafte Person den Jahresabschluss eingereicht hat

RechtsprechungGesellschaftsrechtUniv.-Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA (Leitung Gesellschaftsrecht)ecolex 2009/157ecolex 2009, 415 - 416 Heft 5 v. 1.5.2009

§ 277 UGB; § 283 UGB; Art 2 PuG; Art 6 PuG; § 25 GmbHG

In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH mit der Frage, ob eine verhängte Zwangsstrafe nach § 283 UGB auch dann zu vollstrecken ist, wenn die bestrafte Person ihre Pflicht erfüllt hat bzw die Erfüllung unmöglich geworden ist.

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