§ 175 ASVG; § 333 ASVG
In der vorliegenden Entscheidung hat sich der OGH mit dem Fall einer Mordtat unter zwei Schülern in der Pause zwischen den Unterrichtsstunden im Schulgebäude zu befassen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Haftung des Schulerhalters gem § 333 Abs 1 ASVG für einen Schaden als Folge der Tat für die Hinterbliebenen.