§ 112a BAO
Der VwGH hatte zu entscheiden, ob die Berufung gegen eine Mutwillensstrafe selbst als mutwillige Inanspruchnahme der Behörde iSv § 112a BAO zu qualifizieren war.
VwGH 4.6.2008, 2004/13/0058
§ 112a BAO
Der VwGH hatte zu entscheiden, ob die Berufung gegen eine Mutwillensstrafe selbst als mutwillige Inanspruchnahme der Behörde iSv § 112a BAO zu qualifizieren war.
VwGH 4.6.2008, 2004/13/0058