§ 881 ABGB; § 1295 ABGB
Der OGH prüfte, ob ein geschädigter Dritter nicht in den Schutzbereich eines fremden Vertrags einbezogen werden kann, wenn er selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch zumindest gegen eine Person hat. Anlaßfall war ein Wasserschaden, den eine Versicherung abdecken mußte.