Zusammenfassung: Der UFS hatte über die Haftung für Abgaben einer ehemaligen Geschäftsführerin eines Unternehmens zu befassen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie über die Abgabenschuld nicht informiert worden war. Der UFS hatte sich mit den Kriterien für den Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 BAO; § 80 BAO; § 224 BAO