Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob die Umsätze aus Prostitution dem Bordellbetreiber oder den darin arbeitenden Frauen zuzurechnen sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 UStG
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Zusammenfassung: Der UFS hatte zu entscheiden, ob die Umsätze aus Prostitution dem Bordellbetreiber oder den darin arbeitenden Frauen zuzurechnen sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 UStG
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