§ 4 Abs 2 lit g VerG 1951; § 12 VerG 1951; § 5 Abs 1 VerG 2002; § 6 Abs 1 VerG 2002; § 15 GmbHG; § 1002 ABGB; § 75 AktG
Der OGH prüft die Zulässigkeit der Vertretung von Vereinsvorständen und lehnt die Zulässigkeit der Bevollmächtigung vereinsfremder Personen ab. Weiters führt er aus, dass die Geltendmachung der Unklagbarkeit wegen mangelnder Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs eine entsprechende Einrede voraussetzt.