§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG; § 28 Abs 1 KSchG
Eine Klausel, die den vollständigen Warenerhalt bestätigt, kann keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden und begründet keine Beweislastverschiebung zum Nachteil des Konsumenten.
OGH 31.08.2006, 6 Ob 140/06s
§ 6 Abs 1 Z 11 KSchG; § 28 Abs 1 KSchG
Eine Klausel, die den vollständigen Warenerhalt bestätigt, kann keiner Inhaltskontrolle unterzogen werden und begründet keine Beweislastverschiebung zum Nachteil des Konsumenten.
OGH 31.08.2006, 6 Ob 140/06s