Zusammenfassung: Sofern das Verhalten des Vertretenen den Anschein einer Vertretungsvollmacht indiziert, sind auch Behebungen von Namens- bzw Großbetragssparbüchern durch nicht bevollmächtigte Personen rechtsgültig.
Rechtsgrundlagen: § 1029 ABGB; § 1424 ABGB; § 32 Abs 4 Z 2 BWG