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Stellvertretung bei der Behebung von einem Großbetragssparbuch

Zivilrechtecolex 2007/318ecolex 2007, 760 - 762 Heft 10 v. 1.10.2007

Zusammenfassung: Sofern das Verhalten des Vertretenen den Anschein einer Vertretungsvollmacht indiziert, sind auch Behebungen von Namens- bzw Großbetragssparbüchern durch nicht bevollmächtigte Personen rechtsgültig.

Rechtsgrundlagen: § 1029 ABGB; § 1424 ABGB; § 32 Abs 4 Z 2 BWG

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