Zusammenfassung: Auch bei einer durch einen prätorischen Vergleich begründeten Solidarschuld kann der Gläubiger frei wählen, welche Mitschuldner er in welcher Reihenfolge zur Zahlung auffordert.Dies ist auch bei Zuweisungen im Exekutionsverfahren zu berücksichtigen, wobei Teilzahlungen des Hauptschuldners auf den nicht durch die Solidarhaftung gesicherten Forderungsteil angerechnet werden müssen.