Zusammenfassung: Der OGH spricht sich gegen die analoge Zugrundelegung der §§ 25c und 25d KSchG bei Pfandbestellungsverträgen aus, anerkennt aber eine Warnpflicht der Bank, sofern zB fehlende Förderungsgenehmigungen die Ausfinanzierung eines Projekts gefährden und den bevorstehenden wirtschaftlichen Ruin des Hauptschuldners indizieren. Die Unterlassung der erforderlichen Aufklärung rechtfertigt eine Irrtumsanfechtung.