Zusammenfassung: Das EGMR nimmt zur Abwägung zwischen der künstlerischen Freiheit und dem gebotenen Persönlichkeitsschutz Stellung und betont die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Rechtsgrundlagen: Art 10 MRK; Art 41 MRK; § 78 UrhG