Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters aus Perspektive der " informierten Benutzer" Stellung und erläutert, dass nicht nur Endverbraucher, sondern allenfalls auch Fachhändler und Hersteller als informierte Benutzer qualifiziert werden können. Gerichtsentscheidungen bezüglich desselben Gemeinschaftsgeschmackmusterrechts könnten nur bei Identität der Parteien Bindungswirkung entfalten.