§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG
Der OGH beurteilt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Phantasienamen und nimmt zur Priorität einer Vereinbezeichnung bei Fortführung der Kennzeichnung des Rechtsvorgängers Stellung.
§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG
Der OGH beurteilt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Phantasienamen und nimmt zur Priorität einer Vereinbezeichnung bei Fortführung der Kennzeichnung des Rechtsvorgängers Stellung.